License: GNU Affero GPL v3.
Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Deutsche Übersetzung: Peter Gerwinski, 5.7.2007
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen
und unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
englischsprachige Originalversion!
Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche
GNU-Lizenz – ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von
Werken.
Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin
entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen
und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License
die Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu
verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre Benutzer frei
bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License
für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk,
dessen Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese
Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht
auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt,
sicherzustellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu
verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit,
daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch
bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien
Programmen verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte
zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem
Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten
oder die Software verändern: die Verantwortung, die Freiheit anderer zu
respektieren.
Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten –
kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben
Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen sicherstellen,
daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw. den Quelltext
erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.
Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei
Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend,
und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software
zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar,
daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender
als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der
Software als solche gekennzeichnet werden, damit Probleme mit der modifizierten
Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der Originalversion in
Verbindung gebracht werden.
Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern,
modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen
zu lassen, wohingegen der Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist
grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der Anwender zu schützen,
die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster
finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau dort,
wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der
GPL daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten
derartige Probleme substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit,
diese Regelung auf diese Gebiete auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die
Freiheit der Benutzer zu schützen.
Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-Patente
bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung und
Anwendung von Software für allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in
Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die spezielle Gefahr vermeiden, daß
Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im Endeffekt proprietär zu
machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht
verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren.
„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU
General Public License.
Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere
Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der
Halbleitertechnologie.
„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter
diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet. „Lizenznehmer“
und „Empfänger“ können natürliche oder rechtliche Personen sein.
Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz
oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis
erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende
Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren Werks oder als auf dem
früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.
Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein
auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man,
wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder
indirekt zur Verantwortung gezogen würde, ausgenommen das Ausführen auf einem
Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. Unter das Propagieren eines
Werks fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches
Zugänglichmachen und in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten
ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit
einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine
Übertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“
in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion
bereitstellt, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem
Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem
Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser
Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht
bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos
oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich
sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.
Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des
Werkes, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“
bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein
offizieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im
Falle von Schnittstellen, die für eine spezielle Programmiersprache spezifiziert
wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in dieser
Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.
Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen
das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer
Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist, und (b)
ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der Hauptkomponente benutzen zu
können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine
Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“
bezeichnet in diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern,
Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem
das ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes
eingesetzt wurde, oder des für die Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.
Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet
den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu
installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen
und um das Werk zu modifizieren, einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser
Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein
einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie Computerprogramme mit ein,
die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten
durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der
korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden
Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch
eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das Werk
konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch komplexe
Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen und
anderen Teilen des Werks.
Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender
aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren
kann.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk selbst.
Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf
Grundlage des Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich,
solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz erklärt
ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten
Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten
fallen unter diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein
betroffenes Werk darstellen. Diese Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht
vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung – oder seine Entsprechung – an.
Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen,
ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie
dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den einzigen Zweck,
Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder Einrichtungen für Sie
bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle
Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht
nicht bei Ihnen liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie
anfertigen oder ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter
Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die ihnen verbieten,
außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres urheberrechtlich
geschützten Materials anzufertigen.
Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten
Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10
unnötig.
Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen
technischen Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das
die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten
WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die Umgehung
derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die
Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die
Ausübung der von dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk
herbeigeführt wird, und Sie weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder
Modifikation des Werks zu beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder
Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen
die Anwender des Werks durchzusetzen.
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des
Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf
deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen
Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese
Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext
anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt
lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser
Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt –
verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt
anbieten.
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllen:
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der folgenden Weisen:
Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext
von dem korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist,
braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht miteinbezogen zu
werden.
Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein
materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den
persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2)
alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen oder dafür verkauft wird.
Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt ist, sollen
Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles
Produkt erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder
weitverbreitete Anwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des
speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der spezielle Anwender des
spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß er es
einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es
substantiellen kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen
Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen stellt das einzige signifikante
Anwendungsgebiet des Produkts dar.
Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt
sind jedwede Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere
informationen gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines
betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und auszuführen.
Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das
Weiterfunktionieren des modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall verhindert
oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, weil Modifikationen vorgenommen
worden sind.
Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder
speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die
Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den
Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts dauerhaft auf den Empfänger
übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert ist), müssen
dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn
weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten
Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk
in einem ROM installiert wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine
Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk
bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert oder installiert worden ist, oder
für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert oder installiert worden ist.
Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die
Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt
oder wenn sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk
verletzt.
Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in
Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem
öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine Implementation in Form
von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie dürfen keine speziellen
Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.
Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen
werden als „zusätzliche Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das
Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz
untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine zusätzliche
Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein
Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung
unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen,
das den Bedingungen jenes Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung,
daß die zusätzlichen Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder
Übertragung verfallen.
Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen
Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine
Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei
Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu
finden sind.
Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in
Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt
werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem Fall.
Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren,
sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder
anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller Patentlizenzen
gemäß §11 Abs. 3).
Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch
einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a)
vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich
und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der Rechteinhaber versäumt,
Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren
Beendigung hinzuweisen.
Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber
permanent wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf
die Verletzung hinweist, wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die
Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden,
und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises
einstellen.
Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben.
Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind
Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.
Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.
Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält
der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk
auszuführen, zu verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung mit dieser
Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch
Dritte durchzusetzen.
Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die
Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer
solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung einer Organisation in
mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. Wenn die Propagation
eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, erhält
jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich
jedwede Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte,
sowie das Recht auf den Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom
Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand
beschaffen kann.
Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise
dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie dürfen keine
Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem
Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch
Erzeugung, Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder
irgendeines Teils davon verletzt wurde.
Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die
Benutzung des Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter
dieser Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als
die „Kontributor-Version“ des Kontributors.
Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen
Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits
erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die durch irgendeine Weise des gemäß
dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens seiner Kontributor-Version
verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als
Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den
Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen
für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den Erfordernissen dieser
Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu verkaufen,
zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu modifizieren
und zu propagieren.
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche
Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht
geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu
nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem
eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder
Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz
angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum
Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser
Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht
zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der
korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2)
dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses
spezielle Werk entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser
Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die Patentlizenz auf nachgeordnete
Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ bedeutet, daß Sie
tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre
Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des
betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere
identifizierbare Patente in diesem Staat verletzen würden, deren Gültigkeit
Ihnen glaubhaft erscheint.
Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder
Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer
Übertragung propagieren, und Sie gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz,
die ihnen das Benutzen, Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer
speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen
gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
darauf basierender Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich
die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie
die Ausübung dieser Rechte verbietet oder wenn sie die Nichtausübung einer oder
mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht
übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die
auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem
Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des
Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die Drittpartei eine
diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das Werk von Ihnen
erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen
Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung
mit spezifischen Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk
enthalten, es sei denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007
eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.
Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine
implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder
begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem Patentrecht zustünde.
Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten.
Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die Kombination als solche anwendbar.
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit
überarbeitete und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen.
Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen,
können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu
werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem
Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer
„oder jeder späteren Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie
die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen
jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie
eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde.
Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.
Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es
vom größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das am
besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter diesen
Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.
Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm hinzu.
Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen, um
den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich darzustellen; zumindest aber
sollte jede Datei die „Copyright“-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis
darauf, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind.
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 3 of the License, or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, see <http://www.gnu.org/licenses/>.
Auf Deutsch:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder späteren Version.
Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General Public License.
Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen mit diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, siehe <http://www.gnu.org/licenses/>.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief erreichbar sind.
Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt, sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type ‘show w’.
This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; type ‘show c’ for details.
Auf Deutsch:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Für dieses Programm besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w" für Details ein.
Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen weitergeben dürfen; geben Sie "show c" für Details ein.
Die hypothetischen Kommandos „show w“ und „show c“ sollten
die entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von Ihnen
verwendeten Kommandos auch anders lauten; für ein Programm mit graphischer
Benutzeroberfläche werden Sie sicherlich eine „About-Box“ verwenden.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer
arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht für das Programm
unterschreiben lassen. Für weitere Informationen darüber und wie Sie die GNU GPL
anwenden und befolgen, siehe http://www.gnu.org/licenses/.
Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres Programms in
proprietäre Programme. Wenn Ihr Programm eine Funktionsbibliothek ist, dann kann
es sinnvoller sein, das Linken proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu
gestatten. Wenn dies Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public
License anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher http://www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.
* * *
Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
Copyright notice above.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted in any
medium without royalty provided this notice is preserved.
Übersetzung:
Copyright-Notiz siehe oben.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Es ist gebührenfrei gestattet, diesen Artikel als Ganzes und unverändert in
beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern dieser Hinweis erhalten
bleiben.